BGH entscheidet zur Vergütung der Mitglieder eines Gläubiger­ausschusses

Der BGH hat mit der vorliegenden Entscheidung vom 14.01.2021 – IX ZB 94/18 einen bisher in der Literatur vorherrschenden Meinungsstreit entschieden. Er stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass die dem Insolvenzverwalter gewährte Vergütung nicht als Maßstab für die einem Gläubigerausschussmitglied zustehende Vergütung dient und es somit insbesondere auch nicht zulässig ist, die Vergütung des GA-Mitglieds mit einem Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung festzusetzen.

Zudem wurde für die Spannweite der Regelvergütung im Rahmen der Umsetzung des SanInsFoG zum 01.01.2021 von bisher regelmäßig 35 € bis 95 € je Stunde auf nunmehr 50 € bis 300 € je Stunde angehoben, wobei nach wie vor auf die tatsächlich geleistete Zeit sowie u. a. die individuelle berufliche Qualifikation und Sachkunde des Ausschussmitgliedes abzustellen ist. Dem Mitglied des Gläubigerausschusses steht dabei ein Anspruch auf Vergütung und Auslagen nur für die Tätigkeit nach seiner Bestellung zu. Soweit es die Umstände des Einzelfalles rechtfertigen, ist das Gericht zudem befugt, den Stundensatz für die einzelnen Gläubigerausschussmitglieder unterschiedlich zu bestimmen.

Handelt es sich bei dem Gläubigerausschussmitglied dagegen um eine juristische Person, so beeinflussen Qualifikation und Sachkunde den Stundensatz nur, wenn sich die juristische Person durch eine besonders qualifizierte und sachkundige Person vertreten lässt und dies nach den Umständen objektiv erforderlich war.

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Mit dieser Entscheidung werden die Kriterien für die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gem. § 17 Abs. 1 InsVV konkretisiert.

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