Zunehmende Haftungsrisiken für Steuerberater bei der Bilanzerstellung
§ 102 StaRUG verpflichtet Steuerberater, im Rahmen der Jahresabschlusserstellung auf das Vorliegen von Insolvenzantragsgründen hinzuweisen. Dabei erhalten Fortführungs- und Fortbestehensprognosen durch die Folgen der CORONA-Pandemie eine besondere Brisanz. So müssen in den nächsten Monaten und Jahren eine Vielzahl von Liquiditätshilfen zurückgezahlt werden.
Im Detail hat der Steuerberater neben den Insolvenzgründen der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO) auch auf das Vorliegen einer möglichen drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) hinzuweisen sowie auf die sich daran anknüpfenden Pflichten für Geschäftsführer und von Überwachungsorgane.
Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Hinweispflicht droht dem Steuerberater persönliche Haftung (vgl. Urteil des OLG Schleswig vom 29.11.2019, 17 U 80/19). Dies gilt insbesondere, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und angenommen werden muss, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. Auch der BGH verschärft mit seinem Urteil vom 26.01.2017 (IX ZR 285/14) Haftungsrisiken von Steuerberatern bei unrechtem Ansatz von Fortführungswerten in der Bilanz.
Durch die Aufstellung von Fortführungs- und Fortbestehensprognosen unterstützt MENTOR Mandanten und deren Berater und gewährleistet dadurch eine Vermeidung persönlicher Haftungsrisiken.